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   VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 12.342   

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VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 12.342 (https://dejure.org/2012,89600)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21.05.2012 - Au 5 K 12.342 (https://dejure.org/2012,89600)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21. Mai 2012 - Au 5 K 12.342 (https://dejure.org/2012,89600)
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Volltextveröffentlichung

  • openjur.de

    Nachbarklage; Nachbareigenschaft fraglich; Vorbescheid und Baugenehmigung für SB-Warenhaus mit Shopzone (7.900 m2); planübergreifender Gebietsgewährleistungsanspruch (verneint); Verletzung Rücksichtnahmegebot (verneint)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 11.510

    Nachbarklage; Nachbareigenschaft fraglich; Vorbescheid und Baugenehmigung für

    Auszug aus VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 12.342
    Die Klägerin wendet sich im Verfahren Au 5 K 11.510 gegen einen der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 24. Februar 2011 zur Errichtung eines SB-Warenhauses mit Shop-Zone (insgesamt 7.900 m2 Verkaufsfläche), Dienstleistungsbetrieben und Gastronomie (1.500 m2) sowie 850 Pkw-Stellplätzen, Tankstelle und Waschanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., der feststellte, dass das vorbezeichnete Vorhaben nach seiner Art bauplanungsrechtlich zulässig ist.

    Zur Begründung der Klage im Schriftsatz vom 20. April 2012 wiederholte die Klägerin im Wesentlichen ihre Argumente, die sie zur Klagebegründung im Verfahren Au 5 K 11.510 vorgetragen hat.

    Verfahren Au 5 K 11.510.

    Die Klage im Verfahren Au 5 K 11.510 war daher abzuweisen.

    Da sich die Beigeladene sowohl im Verfahren Au 5 K 11.510 als auch im Verfahren Au 5 K 12.342 mit ihrer jeweiligen Antragstellung einem prozessualen Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten jeweils für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO.

    Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren Au 5 K 11.510 und Au 5 K 12.342 auf jeweils 7.500,-- EUR und ab der Verbindung der Verfahren auf insgesamt 15.000,-- EUR festgesetzt.

  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

    Auszug aus VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 12.342
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt (BVerwG 1993, BVerwGE 94, 151; vom 23.8.1996 BVerwGE 101 364, vom 2.2.2000 Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 163; vom 18.12.2007, BayVBl 2008, 765 f.), dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat.

    Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 18.12.2007 a.a.O.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 24.3.2009 a.a.O.) das ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor behaupteten gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht.

    Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenden Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG vom 18.12.2007 a.a.O.).

    2.2.4 Nachdem sich der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bundesrechtlich nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmt (BVerwG vom 18.12.2007 a.a.O.), und die Klägerin keine durchgreifenden Argumente dafür vorgetragen hat, dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst und in dessen Umgebung unzumutbar wären, ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu verneinen.

  • VGH Bayern, 08.06.2010 - 2 ZB 09.2987

    Sachbescheidungsinteresse - drittschützende Wirkung; Rücksichtnahmegebot;

    Auszug aus VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 12.342
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BayVGH vom 8.6.2010 Az. 2 ZB 09.2987) ist seit langem geklärt, dass es zulässig ist, im Rahmen eines Vorbescheides auch nur die mögliche Art der Nutzung auf dem konkreten Grundstück abzufragen und für diese Art der Fragestellung auch ein Sachbescheidungsinteresse besteht.

    Dritte sollen dadurch nicht geschützt werden (BayVGH vom 8.6.2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.05.1989 - 4 C 1.88

    Brennelement-Zwischenlager - Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutzpflicht aus

    Auszug aus VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 12.342
    Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG vom 11.5.1998 BVerwGE 82, 61 ff.).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 12.342
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt (BVerwG 1993, BVerwGE 94, 151; vom 23.8.1996 BVerwGE 101 364, vom 2.2.2000 Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 163; vom 18.12.2007, BayVBl 2008, 765 f.), dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat.
  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Auszug aus VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 12.342
    Das interkommunale Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebotes dar (BVerwG vom 1.8.2002 BVerwGE 117, 25 ff.).
  • BVerwG, 09.10.1996 - 4 B 180.96

    Kein individueller Anspruch auf Fortführung oder Heilung eines Planungsverfahrens

    Auszug aus VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 12.342
    Die Vorschrift gibt allerdings keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Planaufstellung oder Änderung, selbst wenn dies objektiv-rechtlich geboten ist, da auch § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Anspruch auf Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes gewährt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. vom 3.8.1982, DVBl 1982, 1069 f.; vom 19.10.1996 NVwZ-RR 1997, 213 f.).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auszug aus VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 12.342
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt (BVerwG 1993, BVerwGE 94, 151; vom 23.8.1996 BVerwGE 101 364, vom 2.2.2000 Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 163; vom 18.12.2007, BayVBl 2008, 765 f.), dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat.
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 12.342
    In diesem Kontext ist auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979, BayVBl 1980, 88 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben hat, dass es in der Natur der Sache liege, dass planerische Festsetzungen auf Marktchancen und Erwerbschancen Einfluss nehmen, nämlich in der einen Richtung Chancen eröffnen und in einer anderen Richtung Chancen beseitigen.
  • BVerwG, 10.12.1982 - 4 C 49.79

    Ausnahmen - Befreiungen - Rechtswidrig - Subjektives Recht - Verletzung -

    Auszug aus VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 12.342
    Das Planungserfordernis gewährt Dritten auch dann kein Recht, wenn die Behörde eine Einzelfallgenehmigung ggf. mit einer Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen erteilt und dadurch die Vorschriften über die Bauleitplanung und das Beteiligungsrecht nach § 3 BauGB unterlaufen werden (BVerwG vom 10.12.1982 DVBl 1983, 348; Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Rdnr. 31 zu Art. 66).
  • BVerwG, 01.09.1989 - 4 B 99.89

    Zulässigkeit von Einkaufszentren u. Verbrauchermärkten im Mischgebiet bzw.

  • BVerwG, 08.09.1972 - IV C 17.71

    Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch Nichtberücksichtigung des

  • VGH Bayern, 25.08.1997 - 2 ZB 97.00681

    Anspruch des planbetroffenen Nachbarn auf Erhaltung der Eigenart des Baugebiets;

  • VGH Bayern, 10.12.2008 - 2 CS 08.2952

    Vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Außenbereich / Innenbereich; Erschließung;

  • VGH Bayern, 31.03.2008 - 1 ZB 07.1062

    Berufungszulassung (abgelehnt); baurechtlicher Nachbarschutz; Gebot der

  • VGH Bayern, 23.10.2003 - 2 ZB 03.1673
  • BVerwG, 30.06.2004 - 7 B 92.03

    Wasserrechtliche Planfeststellung; zwingender Versagungsgrund; Ziele der

  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.1992 - 7 A 81/89

    Erschließung; Rücksichtnahmegebot; Verkehr; Verkehrseinrichtungen;

  • BVerwG, 27.09.2000 - 4 B 61.00

    Bauvorbescheid als Rechtsinstitut des Landesrechts (irrevesibles Recht) -

  • VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 11.510
    Im Verfahren Au 5 K 12.342 wendet sich die Klägerin gegen eine der Beigeladenen für das vorbezeichnete Vorhaben erteilte Baugenehmigung vom 30. Januar 2012.

    Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO beinhaltet, worauf der Beklagte im Schriftsatz vom 23. April 2012 im Verfahren Au 5 K 12.342 hingewiesen hat, keinen wirtschaftlichen Schutz durch befürchtete Kaufkraftverluste und keinen Schutz vor einem Verdrängungswettbewerb zwischen Mitbewerbern.

    Verfahren Au 5 K 12.342.

    Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf die Klage im Verfahren Au 5 K 12.342 hinsichtlich der unter dem 30. Januar 2012 erteilten Baugenehmigung des Landratsamts .

    Auf die Klage Au 5 K 12.342 war daher voll umfänglich abzuweisen.

    Da sich die Beigeladene sowohl im Verfahren Au 5 K 11.510 als auch im Verfahren Au 5 K 12.342 mit ihrer jeweiligen Antragstellung einem prozessualen Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten jeweils für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO.

    Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren Au 5 K 11.510 und Au 5 K 12.342 auf jeweils 7.500,-- EUR und ab der Verbindung der Verfahren auf insgesamt 15.000,-- EUR festgesetzt.

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